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Gemeinde

St. Lorenzen

GIS 2024

Begünstigungen

Gemeindeimmobiliensteuer – 1. Rate am 17. Juni fällig!

Am 17. Juni 2024 ist die erste Rate der Gemeindeimmobiliensteuer fällig. Im Vergleich zu den Tarifen und Freibeträgen der Vorjahre haben sich die Steuersätze nicht geändert.

Tarife 2024:

  • ordentlicher Steuersatz = 0,90 %
  • Betriebsgebäude (Kat. C/1, C/3 und D) = 0,56 %
  • Hauptwohnungen samt Zubehör = 0,40 %
  • kostenlose Nutzungsleihe an Verwandte = 0,40 %
  • vermietete Wohnungen mit Wohnsitz und registriertem Mietervertrag = 0,70 %
  • Zweitwohnungen = 1,20 %
  • Privatzimmervermietung mit einer Auslastung von mind. 20% = 0,30 %
  • Urlaub auf dem Bauernhof = 0,30 %
  • landwirtschaftliche Betriebsgebäude = 0,20 %
  • Freibetrag für die Hauptwohnung = 834,68 Euro
  • Freibetrag für die Dienstwohnung = 834,68 Euro
  • zusätzlicher Freibetrag für die Hauptwohnung für das dritte und alle weiteren minderjährigen Familienmitglieder = 50,00 Euro pro Kopf
  • Zubehör zur Hauptwohnung: höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, davon höchsten zwei derselben Kategorie

Um den reduzierten Steuersatz von 0,70 % für vermietete Wohnungen beanspruchen zu können, muss im Gemeindesteueramt die Kopie des registrierten Mietvertrages hinterlegt werden. Dabei muss aber beachtet werden, dass auch eventuelle Vertragsverlängerungen registriert werden müssen, damit die Begünstigung auch weiterhin beansprucht werden kann.
Alle Dokumente, die eine eventuelle Steuerbegünstigung belegen, müssen innerhalb 30. Juni des Folgejahres vorgelegt werden - bei sonstigem Verfall des Anspruches auf Steuerbegünstigung.

Die möglichen Steuerfälle bei Zweitwohnungen:
Fall 1: leerstehende Wohnungen = 1,20 %
Fall 2: vermietete Wohnung ohne registriertem Mietvertrag = 1,20 %
Fall 3: vermietete Wohnung mit registriertem Mietvertrag ohne Wohnsitz = 0,90 %
Fall 4: vermietete Wohnung mit registriertem Mitvertrag und Wohnsitz = 0,70 %
Fall 5: kostenlose Nutzungsleihe an Verwandte mit Wohnsitz = 0,40 %

Die Gemeinde wird Ende Mai wiederum allen Bürger*innen die Steuerberechnung und den Einzahlungsschein zuschicken, und zwar in der bisher gewohnten Weise sowohl für die Akonto- als auch die Saldozahlung. Die Steuer kann ausschließlich mit dem Einzahlungsschein „F24“ eingezahlt werden. Jede andere Überweisung ist nichtig.

Nur jene Steuerträger, bei denen sich die Steuerposition im 2. Halbjahr ändert, erhalten Ende November eine neue Berechnung.

Informationen: Stephan Niederegger

29.04.2024